Fehlende Herstellergarantie als Sachmangel

Aktuelle Rechtsprechung

Das OLG Zweibrücken stellte das Fehlen einer vertraglich zugesicherten Herstellergarantie aufgrund einer unterlassenen Wartung unzweifelhaft einen nicht behebbaren Sachmangel dar.

Der Käufer ist danach berechtigt vom Kaufvertrag sofort zurückzutreten, vgl. OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 12.12.2017, Az.: 1 U 186/16.

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I. Sachverhalt:

Der Kläger erwarb beim beklagten Autohändler Ende Juni 2015 einen Gebrauchtwagen, der zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von nur 114 Kilometer aufwies. Im Kaufvertrag wurde dem Kläger zugesichert, dass für das Fahrzeug eine Herstellergarantie bestehen würde. Wie sich nach Fahrzeugübergabe herausstellte, hatte es der Vorbesitzer jedoch versäumt, eine im Dezember 2014 gemäß Garantiebedingungen zwingend vorgeschriebene Erstinspektion durchführen zu lassen. Die Garantieansprüche waren daher erloschen.

Eine vom Käufer danach geforderte Rücknahme des Fahrzeuges lehnte der Händler mit der Begründung ab, er hätte das Fahrzeug quasi als Neuwagen verkauft und es hätte technisch keinerlei Sinn gemacht, bei einer Laufleistung von nur 114 Kilometer eine Inspektion durch-zuführen. Im Übrigen habe der Hersteller des Fahrzeugs zugesagt, eventuelle Garantieleistungen, die während der ursprünglichen Werksgarantie anfallen würden, auf Kulanz zu über-nehmen.

II. Begründung des OLG:

Der Ansicht des Verkäufers folgten sowohl LG als auch OLG nicht. Der Senat bestätigte das LG darin, dass der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 348 BGB verlangen könne. Das Fehlen der vereinbarten Herstellergarantie stelle einen Sachmangel dar. Das OLG Zwei-brücken nahm in seiner Begründung auch noch einmal ausdrücklich Bezug auf das Urteil des BGH zur Herstellergarantie beim Gebrauchtwagenkauf als Beschaffenheitsmerkmal im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB (BGH vom 15.06.2016, Az.: VIII ZR 134/15).

Ein Anspruch aus der Herstellergarantie bestand gemäß der streitgegenständlichen Vertrags-bedingungen nur, wenn alle Wartungsintervalle eingehalten werden. Die sehr geringe Lauf-leistung des Fahrzeuges mit 114 km war gemäß den Angaben im Serviceheft vorliegend un-beachtlich. Entscheidend für die Fälligkeit der ersten Inspektion war danach entweder das Erreichen einer Laufleistung von 30.000 km oder der Ablauf eines Jahres. Maßgeblich ist laut Vorgaben das zuerst eintretende Ereignis. Das Argument der Verkäuferseite, eine Inspektion hätte bei dieser geringen Laufleistung technisch keinen Sinn gemacht, überzeugte das Ge-richt nicht. Denn dies spiele für den Erhalt der Garantie gegenüber dem Hersteller keine Rolle.

Der Senat wies in seiner Begründung auch darauf hin, dass der Anspruch auch dann verloren ginge, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste für einen späteren Garantiefall überhaupt nicht ursächlich geworden wäre (dazu BGH, Urteil vom 12.12.2007 – Az.: VIII ZR 187/06, juris Rn. 18).

Schließlich konnte auch der Einwand des Verkäufers, der Hersteller werde Garantieleistun-gen auf Kulanzbasis durchführen, den Verkäufer nicht retten. Das OLG führte hierzu aus, dass freiwillige Leistungen des Herstellers keinen gleichwertigen Ersatz für das Bestehen ei-nes klagbaren Rechtsanspruchs auf Garantieleistung darstellen.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 439 BGB war vorliegend entbehrlich. Der Sach-mangel war nicht behebbar.

III. Stellungnahme

Der Beschluss des OLG Zweibrücken bestätigt, dass eine Herstellergarantie unstreitig als Beschaffenheitsmerkmal angesehen werden kann. Fehlt eine solche vereinbarte Garantie, stellt dies einen Sachmangel dar.

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Aufhebung der Entscheidung zu sogenannten „Raserfällen“ vom 01.03.2018

1. Az. 4 StR 399/17, „Kudamm-Raser Berlin“ [Vorinstanz: LG Berlin vom 27.2.2017, Az. (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)]

Der Senat hat die Entscheidung des LG Berlin insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehler-haften Grundlage ergangen ist.

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Insbesondere hat der BGH bemängelt, dass die Angeklagten – nach den Urteilsfeststellungen des LG – die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs Ihres Rennens für andere Verkehrsteil-nehmer erst erkannt und billigend in Kauf genommen hatten, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das LG allerdings auch festgestellt, dass die Ange-klagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern („... sie seien absolut unfähig gewesen, zu reagieren“). Da das zu dem Unfall führende tödliche Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt war, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war, gab es – nach diesen Urteilfeststellungen – kein für den Unfall und den Tod anderer Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war.

Davon abgesehen hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung des LG zur subjektiven Seite der Tat an durchgreifenden rechtlichen Mängeln leidet, insbesondere die Ausführungen, ob eine Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen kann. Das LG hat in seiner Entscheidung u. a. an-genommen, dass sich die Angeklagten in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatten Fahrzeugen absolut sicher, „wie in ei-nem Panzer oder einer Burg“ gefühlt haben. Der 4. Senat hat hierzu festgestellt, dass es ei-nen solchen Erfahrungssatz nicht gibt.

2. Az. 4 StR 311/17, „Bremer Fall“ [Vorinstanz LG Bremen vom 31.1.2017, Az. 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)]

Der Senat hat sowohl die Revision des Angeklagten, mit der er sich nur noch gegen den Rechtsfolgenausspruch wandte, als auch die Revision der StA, die eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erreichen wollte, als unbegründet verworfen.

Der 4. Strafsenat hat betont, dass das LG Bremen fehlerfrei einen (bedingten) Vorsatz des Angeklagten verneint hat. Hierbei hat der Senat insbes. auf die Ausführungen des LG verwiesen, dass der Angeklagte, obgleich er die Gefahr erkannt hat, dass durch seine Fahrweise Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand zu Tode kommen werde. Hierzu hat das LG u. a. darauf verwiesen, dass der Angeklagte als Motorradfahrer sofort, als er den Fußgänger gesehen hat, eine Vollbremsung eingeleitet hat, mit der auch die Gefahr schwerer eigener Verletzung verbunden war, was für die eigene Fehleinschätzung sprach, er könne den Unfall verhindern.

3. Az. 4 StR 158/17 „Frankfurter Fall“ [Vorinstanz: LG Frankfurt a. M. vom 31.1.2018, Az. 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)]

Der 4. Strafsenat hat das Urteil des LG Frankfurt a. M. auf die Revision der StA wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben.

Insbesondere hat der 4. Strafsenat darauf hingewiesen, dass sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns nach den Feststellungen des LG erkannt hatte, vor Augen hatte.

4. Stellungnahme

Es wird darauf hingewiesen, dass am  13.10.2017 mit dem Inkrafttreten der speziellen Regelung des neuen § 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen – der Gesetzgeber reagiert hat.

Die Taten der o. g. drei vom BGH entschiedenen Fälle lagen vor diesem Datum.

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Hilfe für Familien, denen das Jugendamt sonst ein Kind wegnehmen müsste

Familien, in denen es große Probleme zwischen Kindern und Eltern gibt, müssen fürchten, dass das Jugendamt ein Kind anderswo unterbringt. Möchte die Familie trotzdem zusammenbleiben, findet sie Unterstützung beim Team  "Familie im Mittelpunkt (FiM)". Dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen zu den Betroffenen nach Hause und betreuen sie dort vier Wochen lang intensiv.

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In dieser Zeit werden Lösungen gesucht und diese  dann Schritt für Schritt gemeinsam umgesetzt. Die Arbeit wird von den Albert-Schweitzer-Kinderdörfern getragen; die wissenschaftliche Begleitung und die Auswertung der Ergebnisse leistet die Fachhochschule Frankfurt am  Main - University of Applied Sciences (FH FFM).

Am 30. Juli 2002 wurde in der FH Frankfurt der neue "Jahresbericht Familie im Mittelpunkt" vorgestellt. Dabei ging es besonders um die Arbeit in  den Städten Hanau und Wetzlar sowie um Kontakte mit Frankfurt am Main und Offenbach.

"Wir haben zunächst untersucht, welche Stellen wie viele Familien für das Programm überweisen und aus welchen  Gründen dies geschieht" sagt K. D. Müller, Professor an der FH FFM. 19 Familien wurden im Jahresbericht 2001 erfasst; die häufigsten Probleme waren Vernachlässigung und Misshandlung der Kinder. Seitens FiM ist man  besonders stolz darauf, dass 17 Familien zusammen bleiben konnten und lediglich bei zwei Familien eine sogenannte Fremdplatzierung erforderlich war. Für Rita Abel, Projektleiterin bei Albert-Schweitzer-Kinderdörfer war  es besonders erfreulich, "dass die meisten Familien nach der Betreuung hoffnungsvoll in die Zukunft blickten."

Kontakte: Albert-Schweitzer Kinderdorf, Am Pedro-Jung-Park 1, 63450 Hanau, Telefon  06181/27060 oder Stoppelberger Hohl 92 bis 98, 35578 Wetzlar, Telefon: 06441-78050.

Quelle: Informationsdienst Wissenschaft - idw - - Pressemitteilung Fachhochschule Frankfurt (Main), 07.08.2002

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zieht weite Kreise. Es häufen sich die Fälle, in denen Stellenbewerber sich nur bewerben, um anschließend aus Fehlern des Arbeitgebers im Bewerbungs­verfahren bzw. für vermeintliche Verstöße gegen das AGG Schadenersatzzahlungen geltend zu machen.

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Das arbeitsgerichtliche Verfahren und die Rechtsvorschriften aus dem AGG sind hingegen kompliziert und fehleranfällig. Wie man mit Schein- bzw. Betrugsbewerbungen umgehen sollte, ist für viele Arbeitgeber unklar. Ein hilfreiches Archiv stellt jetzt die Wirtschafts-Kanzlei Gleiss Lutz kostenlos zur Verfügung. Arbeitgeber und Arbeitsrechts-Anwälte können alle „falschen“ Bewerber in ein sog. AGG-Archiv einstellen. Als Arbeitgeber können Sie dann nachfragen, ob Ihr Kandidat bereits durch undurchsichtiges Gebaren im Bewerbungsverfahren bei anderen Arbeitgebern oder in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung aufgefallen ist. Über die eMail- Adresse

agg-archiv@gleisslutz.com

kann jeder Arbeitgeber, jeder Rechtsanwalt und jedes Gericht anfragen, ob ein bestimmter Bewerber in der Vergangenheit bereits mit Entschädigungsklagen wegen angeblicher Diskriminierung bei Bewerbungen aufgefallen ist. Es reicht die Mitteilung von Name, Vorname und Anschrift des Anspruchstellers. Hat dieser schon mindestens zweimal gegenüber anderen Arbeitgebern einschlägige Entschädigungsansprüche geltend gemacht, teilt das AGG-Archiv die Anschrift derjenigen Anwälte bzw. Personalleiter mit, die die früheren Fälle gemeldet hatten. Es ist dann Sache des Anfragenden, sich mit diesen Personen in Verbindung zu setzen, um gegebenenfalls nähere Auskünfte zu erhalten. Anfragen bearbeitet das AGG-Archiv unverzüglich (üblicherweise noch am gleichen Werktag). Die Auskünfte sind kostenfrei.

Meldung vom 15.3.2007, WRS Verlag Wirtschaft, Recht und Steuern GmbH & Co KG, Planegg/München,

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