Der Senat hat die Entscheidung des LG Berlin insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehler-haften Grundlage ergangen ist.
Insbesondere hat der BGH bemängelt, dass die Angeklagten – nach den Urteilsfeststellungen des LG – die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs Ihres Rennens für andere Verkehrsteil-nehmer erst erkannt und billigend in Kauf genommen hatten, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das LG allerdings auch festgestellt, dass die Ange-klagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern („... sie seien absolut unfähig gewesen, zu reagieren“). Da das zu dem Unfall führende tödliche Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt war, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war, gab es – nach diesen Urteilfeststellungen – kein für den Unfall und den Tod anderer Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war.
Davon abgesehen hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung des LG zur subjektiven Seite der Tat an durchgreifenden rechtlichen Mängeln leidet, insbesondere die Ausführungen, ob eine Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen kann. Das LG hat in seiner Entscheidung u. a. an-genommen, dass sich die Angeklagten in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatten Fahrzeugen absolut sicher, „wie in ei-nem Panzer oder einer Burg“ gefühlt haben. Der 4. Senat hat hierzu festgestellt, dass es ei-nen solchen Erfahrungssatz nicht gibt.
2. Az. 4 StR 311/17, „Bremer Fall“ [Vorinstanz LG Bremen vom 31.1.2017, Az. 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)]
Der Senat hat sowohl die Revision des Angeklagten, mit der er sich nur noch gegen den Rechtsfolgenausspruch wandte, als auch die Revision der StA, die eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erreichen wollte, als unbegründet verworfen.
Der 4. Strafsenat hat betont, dass das LG Bremen fehlerfrei einen (bedingten) Vorsatz des Angeklagten verneint hat. Hierbei hat der Senat insbes. auf die Ausführungen des LG verwiesen, dass der Angeklagte, obgleich er die Gefahr erkannt hat, dass durch seine Fahrweise Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand zu Tode kommen werde. Hierzu hat das LG u. a. darauf verwiesen, dass der Angeklagte als Motorradfahrer sofort, als er den Fußgänger gesehen hat, eine Vollbremsung eingeleitet hat, mit der auch die Gefahr schwerer eigener Verletzung verbunden war, was für die eigene Fehleinschätzung sprach, er könne den Unfall verhindern.
3. Az. 4 StR 158/17 „Frankfurter Fall“ [Vorinstanz: LG Frankfurt a. M. vom 31.1.2018, Az. 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)]
Der 4. Strafsenat hat das Urteil des LG Frankfurt a. M. auf die Revision der StA wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben.
Insbesondere hat der 4. Strafsenat darauf hingewiesen, dass sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns nach den Feststellungen des LG erkannt hatte, vor Augen hatte.
4. Stellungnahme
Es wird darauf hingewiesen, dass am 13.10.2017 mit dem Inkrafttreten der speziellen Regelung des neuen § 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen – der Gesetzgeber reagiert hat.
Die Taten der o. g. drei vom BGH entschiedenen Fälle lagen vor diesem Datum.