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„Schlüsselgewalt“ in Ehe- und Versicherungsverträgen

Am 28.02.2018 hat der XII. Zivilsenat des BGH (Az. XII ZR 94/17) entschieden, dass ein Ehegatte eine Vollkaskoversicherung kündigen kann, obwohl der andere Ehegatte diese auf sich laufend abgeschlossen hatte.

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Ehefrau hatte für das (einzige) Familienfahrzeug eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Das Fahrzeug war auf den Ehemann zugelassen. Zum 01.01.2015 kündigte der Ehemann die Vollkaskoversicherung. Gegen Ende 2015 kam es zu einem selbstverschuldeten Unfall mit besagtem Fahrzeug. Die Ehefrau widerrief die Kündigung ihres Mannes gegenüber der Versicherung Anfang 2016.

Bereits die Vorinstanzen urteilten zugunsten der Versicherung und gingen von einer wirksamen Kündigung des Ehemannes auf der Grundlage des § 1357 BGB aus.

Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.

Aus den Urteilsgründe:

Nach § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (sog. Schlüsselgewalt).

Nach Ansicht des Gerichts komme es darauf an, ob der Abschluss des Versicherungsvertrags ein solches Geschäft darstellt. Denn was für den Abschluss eines solchen Geschäfts gelte, müsse spiegelbildlich auch für dessen Kündigung gelten.

Um beurteilen zu können, ob es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt, müsse der individuelle Zuschnitt der Familie bestimmt wer-den. Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann dabei einen ausreichenden Bezug zum Familienunterhalt aufweisen.

Im zugrunde liegenden Fall lag dieser Bezug vor:
Da das versicherte Auto das einzige Fahrzeug der Familie darstelle, das Fahrzeug auf den Ehemann zugelassen sei und sich die monatliche Versicherungsprämie in Höhe von 145,- € in Bezug auf die Bedarfsdeckung der Familie noch in einem angemessenen Rahmen bewege, sei der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Folglich reiche es aus, dass ein Ehegatte bzgl. des Abschlusses einer Vollkaskoversicherung nach außen hin wirksam tätig wird.

Grundsätzlich hat die Anwendung des § 1357 Abs. 1 BGB zur Folge, dass für solche Geschäfte die Ehegatten als Gesamtgläubiger auftreten, § 428 BGB. In der Regel müssen Gesamtgläubiger gemeinsam tätig werden; diese Rechtsfolge wird aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. Nicht entscheidend sei dabei, ob derselbe Ehegatte Abschluss und Kündigung vornehme.

Ein einseitiger Widerruf der Ehefrau war nach erfolgter Kündigung nicht mehr möglich.

Bedeutung für die Praxis:

Mit dem Urteil des BGH wurde neben den üblichen Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (Anschaffung von Lebensmitteln, Buchung gemeinsamer Reisen, Kauf eines Familienfahrzeugs etc.) erstmalig über die Kündigung einer Vollkaskoversicherung entschieden.

Es ist denkbar, diese Rechtsprechung – je nach Einzelfall – auch auf die Kündigung anderer Versicherungsverträge (z.B. Hausratversicherung, zum Abschluss bereits AG Eschwege, VersR 1959, 1038; Privathaftpflicht, AG Karlshafen, VersR 1965, 871) zu übertragen.

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